Willkommen bei der
Aalglockenbande e.V.
Satzung
Die Inhalte sind so formuliert, dass ein Verein gegründet und geführt werden darf.
Die Satzung kann auch als PDF heruntergeladen oder angezeigt werden:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Vereinsname: Aalglockenbande
- Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen, und der Gerichtsstand ist Lüneburg.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein setzt sich für gemeinnützige Zwecke ein, insbesondere für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Dies geschieht durch:
- Förderung der Hege und Pflege von Gewässern.
- Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer.
- Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer.
- Optionale Pachtung und Kauf von Gewässern für die Angelfischerei.
- Beratung der Mitglieder in sportlichen und fischereiwirtschaftlichen Fragen.
- Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
Der Verein arbeitet selbstlos und verfolgt keine primären wirtschaftlichen Ziele. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 4 Mitgliedschaft
Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet, kann Mitglied werden. Die Aufnahme von Minderjährigen ist ausgeschlossen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen kann.
- Ausschluss aus dem Verein.
- Streichung aus der Mitgliederliste.
- Tod des Mitglieds.
- Auflösung des Vereins.
§ 6 Verfahren bei Ausschluss oder Streichung
Der Gesamtvorstand entscheidet über den Ausschluss oder die Streichung eines Mitglieds. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vorstand auch Maßnahmen ergreifen.
§ 7 Rechtsverhältnis nach dem Ausscheiden
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und müssen alle Vereinsunterlagen zurückgeben.
§ 8 Rechte und Pflichten
Mitglieder haben bestimmte Rechte, wie die Nutzung von Vereinsanlagen und die Teilnahme an Veranstaltungen. Sie sind auch verpflichtet, die Vereinsziele zu unterstützen und Beiträge zu leisten.
§ 9 Beiträge
Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird in der Hauptversammlung festgelegt. Mitglieder
müssen ihre Beiträge pünktlich zahlen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
§ 11 Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich im ersten
Quartal statt. - Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zweiWochen. - Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eineWoche vor der Hauptversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. - Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. - Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und
dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stell vertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer. - Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung
einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. - Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal, zusammen. Die Einladung
erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. - Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen
- Änderungen der Satzung können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden.
- Für einen Beschluss zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern schnellstmöglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. - Bei Auflösung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. - Bei Auflösung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur Reinhaltung von Gewässern und für
die Hege des Fischbestandes zu verwenden hat. - Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder,
sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.
§ 16 Versammlungen
- Jahreshauptversammlung
•Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt und ist von dem
Vorsitzenden mindestens zweiWochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
• Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eineWoche vor der Hauptversammlung
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
• In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorsitzende den Jahresbericht und jeder
Wart seinen Tätigkeitsbericht über die im verflossenen Jahr geleistete Arbeit. Der
Kassenwart erstattet den Kassenbericht und die Kassenprüfen den Revisionsbericht.
Einer der Kassenprüfer beantragt bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung
des Vorstands. Der Kassenwart legt gleichzeitig den Haushaltsplan für das
laufende Geschäftsjahr vor.
• Die Jahreshauptversammlung beschließt bei Bedarf die Höhe der Umlagen, des Jahresbeitrags
für das nächste Geschäftsjahr, die Aufnahmegebühr, sonstiger Beiträge
und Gebühren sowie Aufwandsentschädigungen. Es finden die jeweils anstehenden
Wahlen für den Vorstand, den erweiterten Vorstand und das Ehrengericht statt.
• Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über eine Hauptversammlung
ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen und aktenmäßig
zu verwahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. - Stimmrecht und Beschlussfassung
•Die Jahreshauptversammlung fässt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit
der Erschienenen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes
vorschreiben. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 17 Rechtsform und Eintragung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz “e.V.”